Rechtsanwaltsgebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt detailliert, welche Gebühren und Auslagen der Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf. Die Gebühren werden dabei, soweit das RVG nicht anderes bestimmt, nach dem so genannten Gegenstandswert berechnet, also dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Grundsätzlich sind Rechtsanwälte somit bei der Abrechnung ihrer Tätigkeit an das RVG gebunden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, schriftlich eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren sowie – allerdings nur in außergerichtlichen Angelegenheiten – auch Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen zu vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren des RVG.

Für (außergerichtliche) Beratungen soll der Rechtsanwalt nach dem Willen des Gesetzgebers sogar mit den Mandanten  Honorarvereinbarungen abschließen. Das bedeutet, dass vor einer Beratung zusammen mit Ihnen Umfang und Schwierigkeit Ihrer Angelegenheit erörtert und auf dieser Basis ein für beide Seiten faires Honorar vereinbart werden kann (welches entweder ein Stundenhonorar oder eine feste Pauschale sein kann).

In vielen Fällen trägt ein Rechtsschutzversicherer die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe entstehenden Kosten. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass für den konkreten Fall eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Bei der Einholung dieser Deckungszusage bin ich Ihnen gerne behilflich.

In (von Ihnen unverschuldeten) Unfallsachen übernimmt regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung die Rechtsanwaltsgebühren als Teil des zu leistenden Schadensersatzes.

In Forderungsangelegenheiten hat der im Verzug befindliche Schuldner regelmäßig die Anwaltskosten als Teil des Verzugsschadens zu tragen.

Bei geringem Einkommen sind schließlich finanzielle Hilfestellungen durch den Staat möglich in Form von Beratungshilfe (im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen und in Beratungsangelegenheiten) und von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (bei gerichtlichen Auseinandersetzungen). Über die näheren Voraussetzungen für diese staatlichen Hilfen informiere ich Sie gerne unverbindlich.